Hundewesen
Meldepflicht
(gem. Gesetz über das Halten von Hunden, Art. 22)
Mit der Vollendung des dritten Lebensmonates wird ein Hund steuerpflichtig und muss bei der Gemeindeverwaltung innert 10 Tagen angemeldet werden. Ein im laufenden Jahr neu gekaufter Hund ist innert 10 Tagen nachzumelden. Innert der gleichen Frist meldet die Hundehalterin oder der Hundehalter der Gemeinde eine Namens- oder Adressänderung der Halterin oder des Halters, die Übernahme des Hundes durch eine andere Halterin oder des Halters sowie den Tod eines Hundes.
Wer anstelle eines Hundes, für den die Abgabe bezahlt wurde, einen anderen Hund erwirbt, hat für das laufende Kalenderjahr keine neuen Abgaben zu entrichten. Der Ersatzhund ist jedoch innert 10 Tagen anzumelden. Wir bitten die Neuzuzüger aus einem anderen Kanton, ihren Hund innert 10 Tagen nach Anmeldung neu einzulösen.
Zur Anmeldung benötigen Sie das Impfbüchlein oder den Hundepass (Die Hunde müssen nicht vorgeführt werden). Die Erstkennzeichnung und die Registrierung der Tiere muss über einen Schweizer Tierarzt erfolgen. Die dafür benötigte Registrierungsnummer (Personen-ID), erhalten Sie direkt von der Gemeinde.
Sind die Versicherungs-Nachweise (Police über Fr. 1 Mio Versicherungssumme) bereits vorhanden, können diese direkt bei der Anmeldung aber spätestens zu gegebener Frist am Schalter der Einwohnerkontrolle vorgewiesen werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Kantonalen Veterinäramtes und bei AMICUS (der nationalen Datenbank für gekennzeichnete Heimtiere).
Preis
Zugehörige Objekte
Name | |||
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SH Gesetz über das Halten von Hunden (PDF, 34.86 kB) | Download | 0 | SH Gesetz über das Halten von Hunden |
Merkblatt Hundehalter AMICUS (PDF, 144.16 kB) | Download | 1 | Merkblatt Hundehalter AMICUS |
SH Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden (PDF, 25.32 kB) | Download | 2 | SH Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden |
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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